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Auszug aus der Satzung des EZI
(vormals CEUS / Centrum für EUropäische Studien / gegr. Jan 1991)
 
 
 
 
§ 1 NAME UND SITZ
 
Der Verein trägt den Namen “Europäisches Zentrum für Integrationsforschung”. Der Verein hat seinen Sitz in Aachen und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name “Europäisches Zentrum für Integrationsforschung e.V.”, Aachen.
[geändert: mit Sitz in 52074 Aachen, Ahornstrasse 55 (c/o RWTH Aachen, Lehrstuhl für Wirtschaftswissenschaften und Didaktik)].
 
 
§ 2 ZWECK
 
Zweck des Vereins ist die Förderung der Völkerverständigung, insbesondere auf europäischer Ebene. Mit seiner Arbeit unterstützt der Verein den europäischen Einigungsprozess und möchte so einen Beitrag zur Bildung einer gemeinsamen europäischen Identität leisten.
 
Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Aufgaben verwirklicht:
 
Mindestens 50%ige Beteiligung des Vereins an der Veröffentlichung von herausragenden Masterarbeiten, Dissertationen und Habilitationen und anderen wissenschaftlichen Beiträgen.
 
Förderung der Alumniaktivitäten der ehemaligen M.E.S.-Studenten.
 
Verleihung des EZI-Preises an die/den beste/n Europastudentin/-ten in Zusammenarbeit mit dem Europainstitut Klaus Mehnert in Kaliningrad. Die Zusammenarbeit mit anderen Universitäten ist erwünscht.
 
Die Organisation und Durchführung von Lehrgängen, Symposien, Kolloquien, Vortragsveranstaltungen für Wissenschaftler und Personen, die an Spezialthemen über die oben genannten europäischen Studienthemen interessiert sind.
 
Der Zweck des Vereins umfasst ebenfalls wissenschaftlichen Gedankenaustausch betreffs europäischer Integration im nationalen und internationalen Rahmen sowie Öffentlichkeitsarbeit im Sinne der europäischen Einigung.
 
 
§ 3 GEMEINNÜTZIGKEIT
 
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
 
§ 4 Mittel
 
Die Mittel, die der Verein zur Erreichung seiner Zwecke zur Verfügung stehen, sind:
 
Jahresbeiträge,
Spenden und Stiftungen,
sonstige Einnahmen.
 
Der Verein darf neben den zur Deckung seiner Verbindlichkeiten und laufenden Verpflichtungen erforderlichen Mitteln eine Rücklage ansammeln, die die nachhaltige Erfüllung seines steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecks, sicherstellt.
 
 
§ 5 GESCHÄFTSJAHR
 
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
 
 
§ 6 ORGANE
 
Die Organe des Vereins sind:
 
1. Der Vorstand
2. Das Kuratorium
3. Die Mitgliederversammlung
 
 
§ 7 MITGLIEDSCHAFT
 
Mitglied des Vereins kann jedwede natürliche und juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
 
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tode des Mitglieds oder durch schriftliche Austrittserklärung. Sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ferner endet die Mitgliedschaft durch Ausschluss aus dem Verein durch Beschluss des Vorstands.
 
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, welche die Zwecke des Vereins besonders gefördert haben. Sie besitzen nur beratende Stimme.
 
 
. . .
 
 
 
 
§ 11 MITGLIEDSBEITRÄGE
 
Der Jahresbeitrag wird durch den Vorstand festgesetzt.
Die Mitgliedsbeiträge sind am 1. Januar eines Jahres im Voraus fällig.
 
 
§ 12 AUFLÖSUNG
 
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an eine Stiftung/Verein mit europarelevanten Tätigkeiten, z.B. der Europaverein für Politische Bildung (GPB e.V.), Eschweiler,
(geändert: "...  an die Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen, Lehrstuhl für Wirtschaftswissenschaften und Didaktik,")
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Rahmen der europäischen Einigung zu verwenden hat
.
 
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